DAS KREUZ MIT DEM SCHWEIZER KREUZ
Dr. iur. Hanspeter Geissmann, Rechtsanwalt
.
I. AUSGANGSLAGE
Produkte, die im Ausland gefertigt werden, dürfen nicht mit dem Zeichen Schweiz bzw. Switzerland bzw. Suisse bzw. Swiss versehen werden, da dies eine Täuschung wäre. Für industrielle Produkte gilt, dass mindestens 60 % der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen müssen, zudem müssen wesentliche Fabrikationsschritte in der Schweiz erfolgen. Die Tätigkeiten, die dem Produkt die wesentlichen Eigenschaften verleihen, müssen in der Schweiz anfallen.
Hingegen ist es gemäss Eidgenössischem Institut für Geistiges Eigentum (IGE) erlaubt, vollständig im Ausland hergestellte Produkte mit «Schweiz-Zeichen» zu versehen, wenn z. B. gewisse Tätigkeiten im Zusammenhang mit Auslandsprodukten in der Schweiz vorgenommen werden, wie z. B. «Prüfung», «Verpackung», «Design», «Engineering», «Research». Diese Waren dürfen entsprechend auch bezeichnet werden wie z. B. eben «Swiss Design», «Swiss Research», etc.
Voraussetzung und Forderung ist, dass die gesamten spezifischen Tätigkeiten (wie eben erwähnt) vollständig in der Schweiz stattfinden müssen. Oder anders ausgedrückt: Die Bezeichnungen (als Beispiel «Swiss Design») sind nur dann zulässig, wenn von der ersten Skizze über die diversen Entwürfe bis hin zum endgültigen Modell alle Arbeiten in der Schweiz stattgefunden haben (vgl. Botschaft Swissness 2009,8585). Die Anforderungen sind also ausserordentlich hoch.
Zudem galt bis anhin, dass diese Produkte (bei denen eben auf bestimmte Eigenschaften hingewiesen wurde) nicht zusätzlich noch mit dem Schweizer Kreuz versehen werden durften, da die zusätzliche Verwendung des Schweizer Kreuzes irreführend wäre, indem die Verwendung des Schweizer Kreuzes in diesem Zusammenhang als Hinweis auf die Herkunft des Produktes als Ganzes verstanden würde und nicht bloss als Hinweis auf einzelne Tätigkeiten wie soeben erwähnt. Ganz allgemein kann man also feststellen, dass bisher das Schweizer Kreuz nicht verwendet werden durfte bei Produkten, die nicht in der Schweiz (gemäss den entsprechenden gesetzlichen Anforderungen) produziert wurden.
II. NEUE REGELUNG
Das IGE hat mit Datum 23.03.2026 eine Praxispräzisierung zur Swissness-Gesetzgebung vorgenommen, indem zugelassen wird, dass bei der Verwendung von z. B. «Swiss Research» oder «Swiss Engineering» und weiteren entsprechenden Bezeichnungen das Schweizer Kreuz zusätzlich mitverwendet werden darf. Dies ist absolut neu. Das Schweizer Kreuz muss aber zwischen den beiden Wörtern (beispielsweise «Swiss» und «Engineering» bzw. z. B. «Swiss» und «Research») platziert werden. Zudem muss das Schweizer Kreuz ganz genau zwischen den beiden Wörtern platziert werden, und das Schweizer Kreuz darf maximal gleich gross sein wie die Schrift. Das Schweizer Kreuz darf also nicht etwa prominent und schon gar nicht grösser hervorgehoben werden. Diese Praxis wurde durch das IGE «per sofort» in Kraft gesetzt.
Die neue Regelung wurde von der NZZ am Montag, 23. März 2026, veröffentlicht. Diese neue Regelung ist nicht von allen positiv aufgenommen wurden, im Gegenteil gehen die Wellen relativ hoch. Diverse Firmen bzw. Organisationen sind offenbar stocksauer, und dies wurde von der NZZ vom Mittwoch, 25. März 2026, entsprechend dargelegt. Rechtliche Schritte wurden bereits angedroht.
III. OFFENE FRAGEN
Es fragt sich, ob diese «Lockerung» tatsächlich so wichtig ist, wie jetzt getan wird. Ist das Schweizer Kreuz im Vergleich zu den Begriffen Suisse / Schweiz / Swiss / Switzerland tatsächlich so wichtig und so bedeutungsvoll? Ist es wirklich so, dass das Schweizer Kreuz verglichen eben mit «Schweizer-Begriffen» so zentral und wichtig ist?
.
Gemäss neuer Praxis müsste das Schweizer Kreuz zwischen zwei anderen Begriffen stehen, nämlich zwischen «Swiss» (oder ähnlich) einerseits, «Engineering» (oder ähnlich) anderseits? Was ist, wenn «Swiss» weggelassen wird bzw. nur noch das Schweizer Kreuz zusammen mit dem Begriff «Design» oder «Research» verwendet wird – ist dies zulässig, oder ist dies nicht zulässig?
Kann daran festgehalten werden, dass z. B. die Verwendung der Bezeichnung «Swiss Design» (alleinstehend) oder dann eben «Swiss Design» mit dem Schweizer Kreuz dazwischen nur dann zulässig ist, wenn der gesamte Designprozess vom ersten Entwurf bis zum endgültigen Modell ausschliesslich in der Schweiz stattgefunden hat? – Ist es überhaupt angesichts der globalen Arbeitsteilung heute noch gängig und möglich, dass sämtliche Schritte zum Beispiel eines Designs ausschliesslich in der Schweiz stattfinden können?
Es besteht genug Stoff für künftige Diskussionen.
.
.
26. März 2026 / Dr. iur. Hanspeter Geissmann
Sorry, the comment form is closed at this time.